Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angestrebt, so wird oft zunächst eine Probezeit vereinbart. Diese soll dazu dienen, dass der Arbeitnehmer sich in die neuen Aufgabengebiete gründlich einarbeiten kann, aber auch dazu festzustellen, ob der Arbeitsplatz überhaupt zum Arbeitnehmer passt. Auch der Arbeitgeber nutzt die Probezeit, um festzustellen, ob er längerfristig mit dem Arbeitnehmer zusammen arbeiten will.
Die Probezeit dient also in erster Linie der Überprüfung, ob man überhaupt zusammenpasst, der Mitarbeiter für die Aufgabe geeignet ist und sich richtig ins Team integrieren kann. Außerdem soll dem Mitarbeiter die Chance geboten werden, bei Nichtgefallen der Arbeitsstelle diese schnell wieder verlassen zu können.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit kann in zwei Varianten erfolgen: Die endbefristete Probezeit stellt nichts anderes als einen befristeten Arbeitsvertrag dar. Er wird zum Zwecke der Erprobung des Mitarbeiters abgeschlossen und muss zwingend schriftlich fixiert werden. Mit dem Ende der Probezeit endet dann auch automatisch der Vertrag, ein Kündigungsschutz greift dabei nicht. Dafür kann auch während des befristeten Probezeitverhältnisses nicht gekündigt werden.
Die weitaus häufigere Variante ist der unbefristete Arbeitsvertrag mit vorgelagerter Probezeit. Hier wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und eine bestimmte Zeit als Probezeit vereinbart. Bei Auszubildenden muss die Probezeit wenigstens einen und maximal vier Monate betragen. Bei Arbeitnehmern wird in der Regel eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bei sehr einfachen Tätigkeiten kann diese auch auf drei oder vier Monate oder gar nur vier Wochen verkürzt werden. Für sehr anspruchsvolle Tätigkeiten ist eine Probezeit von neun oder zwölf Monaten ebenfalls möglich.
Rechte und Pflichten in der Probezeit
Während der Probezeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt zahlen. Die Rechte und Pflichten in der Probezeit besagen zudem, dass dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung zusteht, wenn er in der Probezeit erkrankt. Wer in Probezeit krank ist, muss allerdings damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Probezeit verlängern will, um sich den gewünschten Eindruck vom Arbeitnehmer zu verschaffen. Ausnahmen für die Entgeltfortzahlung gelten bei Krankheiten innerhalb der ersten vier Wochen.
Während der Probezeit erarbeiten sich Mitarbeiter auch einen Urlaubsanspruch. Pro Monat der Mitarbeit wird ein Zwölftel des Jahresurlaubs als Anspruch erworben. Urlaub in der Probezeit kann allerdings regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit genommen werden, auch der Gesetzgeber sieht vor, dass erst nach Ablauf von sechs Monaten der erste Urlaub gewährt wird. Allerdings kann der Arbeitgeber hier auch kulant sein und schon während der Probezeit Urlaub gewähren. Sofern der Urlaub nicht genommen wurde und die Kündigung während der Probezeit erfolgt ist, muss der angesparte Urlaub ausgezahlt werden.
Während der Probezeit können beide Parteien mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Dazu bedarf es keiner Angabe von Gründen. Ausnahmen gelten für das befristete Probearbeitsverhältnis. Eine Kündigung in der Probezeit ist hier nicht vorgesehen, da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit endet. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt gesetzlich ebenfalls nur für die ersten sechs Monate, bei länger vereinbarter Probezeit greift bereits der Kündigungsschutz.
Weiterführende Informationen zur Probezeit finden Sie unter anderem auf kuendigungsfristen.net.