Auch als Praktikant hat man Rechte und Pflichten, genau wie der Praktikumsgeber. In vielen Fällen zahlt der Praktikumsgeber dem Praktikanten ein Praktikantengehalt. Die Höhe des Entgelts kann zwischen den beiden Vertragsparteien frei vereinbart werden. Die Rechte und Pflichten während des Praktikums umfassen überdies auch einen Urlaubsanspruch, sofern es sich um ein bezahltes und freiwilliges Praktikum handelt.
Zu den Pflichten des Praktikanten gehört es, allen Anweisungen Folge zu leisten. Er hat stets sorgsam und gewissenhaft zu arbeiten. Außerdem sind die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus muss der Praktikant Stillschweigen über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Praktikumsgebers wahren, ebenso wie über personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden. Diese Schweigepflicht gilt auch über die Beendigung des Praktikums hinaus.
Unterforderung und Überforderung im Praktikum
Mitunter kommt es vor, dass Praktikumsgeber ihre Praktikanten unterfordern. Sie werden ausschließlich für niedere Tätigkeiten eingesetzt, sollen stapelweise Akten kopieren oder Kaffee kochen. Sollte es zu einer solchen Unterforderung im Praktikum kommen, sollten Praktikanten ihren Mentor daraufhin ansprechen. Allerdings ist hier Fingerspitzengefühl gefragt, denn auch unangenehme Aufgaben gehören nun einmal zum Arbeitsalltag und gerade in den ersten Tagen des Praktikums werden solche verteilt. Damit wollen Unternehmen testen, ob der Praktikant sich auch zu diesen niederen Arbeiten bereit erklärt oder Arbeitsunwillen zeigt.
Ebenfalls kann es zur Überforderung Praktikum kommen. Hierbei steht der Praktikumsgeber in der Pflicht, den Praktikanten nur mit Aufgaben zu betrauen, denen er auch gewachsen ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Praktikant verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ihm die nötigen Qualifikationen fehlen. Nur so kann ein gutes Arbeitsklima entstehen.
Rechtliche Grundlagen im Praktikum
Ein Praktikum, welches im Studium als Pflichtpraktikum angesehen wird, zählt rechtlich zu den Ausbildungszeiten. Damit entsteht weder ein Anspruch auf Urlaub, noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings können diese Rechte individuell vereinbart werden.
Bei freiwilligen Praktika und Praktika, die vor und nach dem Studium absolviert werden, handelt es sich in der Regel um bezahlte Praktika, die wie normale Arbeitsverhältnisse zu behandeln sind. Praktikanten haben Anspruch auf Gehalt, auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.