Ziel eines Vorstellungsgespräches ist es, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennen lernen. Verständlich ist daher, dass Arbeitgeber versuchen, so viel wie möglich über den künftigen Arbeitnehmer zu erfahren. Dennoch gibt es Grenzen, an die sich eigentlich auch die Arbeitgeber halten müssten. Da sie dies oftmals nicht tun, hat der Gesetzgeber dem Bewerber das Notwehrrecht auf Lüge eingeräumt, das bei allzu persönlichen Fragen eingesetzt werden darf.
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Diese Fragen dürfen mit einer Lüge beantwortet werden
Für den Arbeitgeber ist es nicht relevant, ob eine Schwangerschaft besteht oder geplant wird. Fragen nach Schwangerschaften und Familienplanung, die insbesondere Frauen nach wie vor häufig gestellt werden, sind unzulässig. Wer auf diese Fragen hin schweigt, der riskiert es, den Job nicht zu bekommen, schließlich ist keine Antwort auch eine Antwort. In diesem Fall ist die Notlüge im Bewerbungsgespräch allerdings rechtens. Ausnahmen gelten, wenn ein befristeter Vertrag angeboten wird, und zwar auf einer Stelle, die mit einer schwangeren Mitarbeiterin nicht besetzt werden darf. Hier muss wahrheitsgemäß geantwortet werden.
Auch Fragen nach den Berufen der Eltern, Geschwister und Freunde sind zu persönlich. Sie dürfen im Bewerbungsgespräch mit einer Notlüge beantwortet werden, ohne dass dem Bewerber dadurch Nachteile entstehen dürfen.
Manche Fragen können relevant sein
Mitunter ist der Übergang zwischen einer unerlaubten und einer erlaubten Frage nicht ganz klar zu erkennen. Das ist zum Beispiel bei Fragen nach dem Gesundheitszustand, der Partei- oder Religionszugehörigkeit der Fall. Sind diese für den angestrebten Job von Relevanz, müssen sie auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. So müssen Kassierer sich Fragen zu ihren Vermögensverhältnissen stellen lassen, Piloten zum Gesundheitszustand und Pfarrer oder Geistliche müssen Fragen nach der Religionszugehörigkeit beantworten.
Sofern diese Merkmale für den angestrebten Beruf aber keine Rolle spielen, sind sie nicht erlaubt, die Notlüge im Bewerbungsgespräch ist dann wieder ohne Konsequenzen möglich.
Diese Fragen müssen beantwortet werden
Daneben gibt es auch die klassischen Fragen, die eindeutig mit dem Beruf in Verbindung stehen. Sie betreffen den bisherigen beruflichen Werdegang, die beruflichen Erfahrungen, sowie die Einsatzbereiche des Bewerbers und dessen Ausbildung. Diese Fragen dienen der Überprüfung, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle fachlich geeignet ist und müssen dementsprechend genauso wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Eine Notlüge im Bewerbungsgespräch in diesem Kontext kann sogar die Anfechtung des Vertrags bewirken, wenn sie später herauskommt.